Glossar FAQ


Abmahnung

Mit der Abmahnung weist eine Vertragspartei die andere darauf hin, dass diese sich nicht vertragsgemäß verhalten hat und im Wiederholungsfall mit negativen Konsequenzen, insbesondere einer Kündigung, zu rechnen hat.

Abnahme

Die Abnahme ist die Entgegennahme eines Werkes durch den Auftraggeber und die Bestätigung, dass das Werk im Wesentlichen dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Mit der Abnahme einer Werkleistung, zum Beispiel nach der Fertigstellung eines Hauses oder im Anschluss an eine in Auftrag gegebene geistige Leistung, sollte sich der Auftraggeber ausreichend Zeit nehmen. Der Grund: Mit der vorbehaltlosen Abnahme wird nicht nur der Werklohn nebst Zinsen fällig, es beginnt auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.

Abtretung

Vertrag, mit dem eine Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen wird. Durch die Abtretung scheidet regelmäßig der bisherige Gläubiger aus seiner Rechtsstellung in vollem Umfang aus. Abtretung wird auch als Zession bezeichnet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Vertragszusatztexte sind auch allgemein bekannt als „Kleingedrucktes“. Sie gelten nicht nur für einen bestimmten Vertrag, sondern für eine Vielzahl von Verträgen und enthalten meist Regelungen zur Schadensersatzhaftung des Verwenders, zur Garantie, die er dem Vertragspartner gewährt und Ähnliches. Damit sie Geltung haben, muss der Vertragspartner vor Vertragsschluss auf diese Regelungen hingewiesen werden und sie zur Kenntnis nehmen können.

Anerkenntnis

Eine Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, in der er den gegen ihn erhobenen Anspruch rechtlich zugesteht. Das Gericht erlässt daraufhin automatisch ein Anerkenntnisurteil.

Anfechtung

Wer bei der Abgabe einer Erklärung, zum Beispiel beim Abschluss eines Vertrages, einem Irrtum erlegen war, getäuscht oder gar bedroht wurde, der kann diese Erklärung ungeschehen machen, indem er sie gegenüber dem Vertragspartner anficht.

Annahmeverzug

Nicht nur der zu einer Leistung Verpflichtete kann in Verzug geraten, sondern auch der Gläubiger. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger eine ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Wird die geschuldete Sache während des Annahmeverzugs beschädigt oder zerstört, so hat der Schuldner nur dann Ersatz zu leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Anwaltsvergleich

Eine von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht abgeschlossener Vergleich. Der Anwaltsvergleich hat gegenüber einem rein privat zwischen zwei Personen abgefassten Vergleich den Vorteil, dass der Inhalt der Vereinbarung wesentlich leichter vollstreckt werden kann. Ein Anwaltsvergleich kann gegebenenfalls vom Gericht für sofort vollstreckbar erklärt werden.

Auflassung

Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Grundstücks darüber, dass das Eigentum übertragen werden soll. Die Auflassung muss vor der zuständigen Stelle, i.d.R. einem Notar, erklärt werden.

Aufrechnung

Schulden zwei Personen einander Geld und macht der eine seine fällige Geldforderung geltend, kann der andere durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung erklären.

Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch und die Anfechtungsanklage gegen den von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakt haben aufschienende Wirkung, d.h., die Behörde kann den Verwaltungsakt nicht vollziehen, solange über den Widerspruch beziehungsweise die Klage nicht entschieden wurde. Die aufschiebende Wirkung gilt jedoch nicht, wenn sich Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen die Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten oder gegen besonders dringende Anordnungen oder polizeiliche Maßnahmen richten.



Beratungshilfe

Damit auch finanzschwächeren Rechtsuchenden anwaltlicher Rat ermöglicht wird, gibt es die Beratungshilfe. Dazu muss ein Antrag beim Rechtspfleger des Amtsgerichts gestellt werden. Wird dieser bewilligt, erhält der Rechtsuchende einen Beratungsschein, mit dem ein Anwalt aufgesucht werden kann. Die Kosten für die Beratung werden dann bis auf eine geringe Gebühr von der Staatskasse übernommen.

Berliner Testament

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes. Darin setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zudem, dass Dritte- im Regelfall die Kinder- erst nach dem Versterben des längstlebenden Ehegatten erben.

Beweismittel

Kommt es in einem Gerichtsverfahren zu einer Beweisaufnahme, wird der Sachverhalt mit Hilfe der gesetzlich zugelassenen Beweismittel aufgeklärt. Dazu zählen: die Inaugenscheinnahme, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Parteivernehmung.



Eigentumsvorbehalt

Erbfolge ist der Übergang des gesamten Vermögens und der Verbindlichkeiten vom Erblasser auf den/ die Erben. Unterschieden wird zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter (durch das Testament bestimmter) Erbfolge.

Erbfolge

Erbfolge ist der Übergang des gesamten Vermögens und der Verbindlichkeiten vom Erblasser auf den/ die Erben. Unterschieden wird zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter (durch das Testament bestimmter) Erbfolge.



Garantie

Im Falle einer Garantie verspricht der Verkäufer, dass der Kaufgegenstand über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt und/ oder eine bestimmte Beschaffenheit behält. Wird diese Garantie nicht erfüllt, erwachsen dem Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer.

Gefährdungshaftung

Damit ist die Pflicht gemeint, einer verletzten Person verschuldensunabhängig Schadensersatz leisten zu müssen. Grund für diese verschärfte Haftung ist die Tatsache, dass jemand ein spezifisches Risiko schafft, z.B. durch das Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte oder Medikamente. So haftet etwa auch der Tierhalter verschuldensunabhängig.

Gefahrtragung

Der Begriff umschreibt die Problematik, wer dafür verantwortlich sein soll, wenn sich zum Beispiel der Kaufgegenstand vor dem endgültigen Austausch ohne Verschulden der Parteien verschlechtert oder wenn er ganz zerstört wird.

Gerichtszuständigkeiten

Jedes Gericht, bei dem eine Klage eingeht, überprüft seine örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Zu den wichtigsten Gerichtszweigen gehören die ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte), sowie die Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Bei den Zivilgerichten ist die Ausgangsinstanz entweder das Amts- oder das Landgericht. Von wichtigen Ausnahmen, wie z.B. in Familien-, Miet- oder Wohnungseigentumssachen abgesehen, ist das Landgericht in der Regel bei Streitwerten ab 5.000 Euro zuständig.

Gesamtschuld

Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger gegen mehr als einen Schuldner vorgehen. Er kann von jedem einzelnen Schuldner die ganze Leistung fordern, wobei er die Leistung insgesamt nur einmal fordern kann. Jeder Schuldner ist dem Gläubiger zur ganzen Leistung verpflichtet und muss nach der Inanspruchnahme seinen Ausgleich mit den übrigen Schuldnern verfolgen. Sind zum Beispiel in einem Mietvertrag sowohl der Mann als auch die Frau einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Mieter aufgeführt, kann sich der Vermieter im Falle von Mietrückständen an jeden der beiden schadlos halten.

Gewährleistung

Im Kaufrecht steht dem Käufer einer Sache ein Gewährleistungsanspruch zu, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert. Primär muss der Käufer dann Nacherfüllung verlangen. Ein Rücktrittsrecht steht ihm erst dann zu, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und diese abgelaufen ist. Gleiches gilt für die wahlweise mögliche Minderung des Kaufpreises. Stattdessen kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen. Gewährleistungsansprüche aber auch aus anderen Rechtsbeziehungen entstehen, z.B. bei der Herstellung eines Werkes.

Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss kann vertraglich geregelt werden. Er bewirkt, dass Gewährleistungsansprüche nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden können. Allerdings ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Wenn der Käufer Verbraucher ist, ist ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die verschiedenen Rechteinhaber an den im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücken, die Rangfolge der Rechteinhaber zueinander und gegebenenfalls auch Verfügungsbeschränkungen eingetragen sind.

Grundschuld

Wer ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus fremd finanzieren lässt, muss der Bank für den Fall Sicherheiten geben, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Häufigstes Sicherungsmittel ist dabei die Grundschuld, auch Sicherungsgrundschuld genannt.

Gutgläubigkeit/Bösgläubigkeit

An die Gut- oder Bösgläubigkeit einer Person knüpft die Rechtsordnung vor allem beim Eigentumserwerb von Gegenständen oder Immobilien an. Grundsätzlich kann man Eigentum auch von einem Nichtberechtigten erwerben- vorausgesetzt, man hält beim Erwerb den Verkäufer für den Eigentümer oder jedenfalls zur Eigentumsverschaffung berechtigt.



Haustürgeschäft

So bezeichnet man einen Vertragsabschluss in der Privatwohnung, auf der Straße, am Arbeitsplatz, auf so genannten Kaffeefahrten o.ä. Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dann ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn der Verbraucher zu dessen Abschluss durch mündliche Erklärung bestimmt worden ist. Damit soll vermieden werden, dass Verbraucher, die in ihrer Privatsphäre zur Unterschrift unter Verträgen gedrängt werden, ohne darüber ausreichend nachgedacht zu haben, an solchermaßen geschlossene Verträge gebunden bleiben.

Hypothek

Die Hypothek zählt neben der Grundschuld zu den Grundpfandrechten und verpflichtet den fremd finanzierenden Immobilieneigentümer dazu, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück bis zur Höhe der im Grundbuch eingetragenen Summe zu dulden, falls er mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug kommt.



Instanz

Darunter ist der Verfahrensabschnitt zu verstehen, in welchem sich ein Rechtsstreit gerade befindet. Ein Zivilrechtsfall nimmt seinen Ausgang beim Amts- bzw. Landgericht. Akzeptiert eine Partei den Richterspruch nicht, kann sie Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen. Dann wird der Fall vor dem Land- oder Oberlandesgericht als Berufungsinstanz neu verhandelt und es ergeht ein zweitinstanzliches Urteil, gegen welches dann- unter bestimmten Bedingungen- noch die Prüfung vor dem Bundesgerichtshof (Revision) möglich ist.



Konkludentes Verhalten

Seinen Willen kann man nicht nur durch Worte, sondern auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten ausdrücken. Wer sich z.B. am Obststand drei Äpfel herauspickt und sie dem Verkäufer wortlos hinhält, gibt damit eindeutig zu erkennen, dass er die drei Äpfel kaufen möchte.

Kündigungsschutzklage

Wer seinen Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers verliert, kann ab Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist. Bei Kleinbetrieben mit nicht mehr als 5 Beschäftigten, oder falls der Arbeitnehmer noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, kann der Arbeitnehmer die Kündigung ohne Bindung an eine bestimmte Frist gerichtlich überprüfen lassen.



Mahnbescheid

Einen Mahnbescheid erlässt das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers. Das Gericht prüft dabei nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Legt der Schuldner dagegen nicht rechtzeitig Widerspruch ein, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Gläubiger kann dann mit dem Vollstreckungsbescheid die Vollstreckung betreiben. Legt der Schuldner jedoch Widerspruch ein, muss der Antragsteller seine Forderung auf dem normalen Gerichtsweg weiter verfolgen.

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert kann eine Rolle bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe spielen. Häufigstes Beispiel ist die Wertminderung eines PKW nach einem Unfall. Auch wenn diese vollständig repariert wurde, ist es am Markt infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit weniger wert. Der Schädiger muss grundsätzlich auch diesen (Vermögens-) Nachteil ausgleichen. Bei älteren Fahrzeugen oder hoher Laufleistung gilt das allerdings nicht oder nur eingeschränkt.

Minderung

Käufer eines Gegenstandes wie auch Besteller eines Werkes können im Fall einer mangelhaften Lieferung/ Leistung statt des Rücktritts vom Vertrag auch eine Herabsetzung des Kaufpreises/ Werklohns verlangen. Das setzt allerdings voraus, dass der Käufer/ Besteller dem Verkäufer/ Werkunternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Vertragspartner diese Frist ohne Ergebnis hat verstreichen lassen.



Nachlass

Hierbei handelt es sich um das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht. Dazu gehören neben den Aktiva wie Geld oder Immobilien auch die Passiva, die Schulden. Nicht vererblich sind zum Beispiel Unterhaltsansprüche (Ausnahme: rückständige Unterhaltsansprüche).

Nutzungsentschädigung

Wichtigster Anwendungsfall ist die Nutzungsentschädigung nach einem Autounfall. Derjenige, dessen Wagen auf Grund des Unfalls nicht fahrbar ist, erhält eine Entschädigung für die Zeit, in der er den Wagen nicht nutzen kann. Bei Privatwagen kann der Anwalt anhand von Tabellen vorab schätzen, wie hoch der Tagessatz liegt.



Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt z.B., wer im Straßenverkehr die Geschwindigkeitsvorschriften nicht beachtet. Das ist noch kein kriminelles Verhalten, weshalb auch keine Strafe, sondern Bußgeld verhängt wird. Daneben kann z.B. auch der Führerschein entzogen werden.



Pfändung

Damit ist die Fähigkeit gemeint, vor Gericht verhandeln zu dürfen. Grundsätzlich ist jeder postulationsfähig, der auch geschäftsfähig ist. In bestimmten Verfahren besteht jedoch Anwaltszwang (z.B. in Familiensachen oder höherinstanzlichen Zivilverfahren). Das heißt, dann ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Vor dem Arbeitsgericht sind auch Vertreter von Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften postulationsfähig.

Präklusion

Präklusion ist ein anderes Wort für Ausschluss. Werden z.B. für eine Partei in einem Rechtsstreit von dieser oder ihrem Rechtsanwalt günstige Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen, kann das Gericht sie später bei der Entscheidung ignorieren. Auch ist, wer etwa eine Rechtsmittelfrist versäumt, von der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ausgeschlossen.

Prozesskostenfinanzierer

Die noch junge Branche der Prozesskostenfinanzierer übernimmt für Anspruchsinhaber, die das Risiko eines Prozessverlustes scheuen, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten und lässt sich dafür vertraglich eine Erfolgsbeteiligung zusichern, falls der Prozess positiv endet. Vor allem die Rechtsschutzversicherungen bieten diese neue Dienstleistung über Tochterunternehmen an. Allerdings muss der Anspruch ganz überwiegend erfolgswahrscheinlich sein. Die Kontaktaufnahme mit einem Prozesskostenfinanzierer erfolgt in der Regel über einen vom Mandanten eingeschalteten Rechtsanwalt.

Prozesskostenhilfe

Während durch die Beratungshilfe sozial schwächer gestellten Bürger nahezu kostenloser Rechtsrat durch einen Anwalt im außergerichtlichen Bereich garantiert wird, kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn jemand einen überwiegend erfolgswahrscheinlichen Anspruch hat, finanziell aber nicht dazu in der Lage ist, einen Prozess zu führen. Prozesskostenhilfe erhält auch, wer verklagt wird, wenn die Rechtsverteidigung ebenfalls hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Prozesskostenhilfe muss bei demjenigen Gericht beantragt werden, das auch über den eigentlichen Rechtsstreit entscheidet. Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Staat übernimmt neben den Gerichtskosten die eigenen Anwaltskosten des Antragstellers, nicht aber die des Gegners. Wer geringfügig über den in der Tabelle liegenden Sätzen liegt, kann den überschießenden Teil in Raten von maximal 48 Monaten abzahlen.



Rechtshängigkeit

Während die bloße Anhängigkeit den Umstand umschreibt, dass eine Zivilklage bei Gericht eingereicht wird, bedeutet Rechtshängigkeit, dass das Gericht die Klage an den Prozessgegner zugestellt hat. Vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an darf die Streitsache weder bei einem anderen Gericht anhängig gemacht werden noch kann die Klage, falls der Gegner nicht zustimmt, geändert werden. Außerdem hemmt die Rechtshängigkeit die drohende Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche.

Rechtskraft

In formeller Hinsicht bedeutet Rechtskraft, dass eine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Es kann auch nicht in der gleichen Angelegenheit erneut geklagt werden. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Rechtsmittel

Entscheidungen deutscher Gerichte müssen die Bürger nicht ungeprüft hinnehmen. Vielmehr haben sie innerhalb bestimmter Fristen die Möglichkeit, diese teilweise oder ganz anzufechten. Tun sie das nicht, wird die Entscheidung rechtskräftig. Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und die Beschwerde. Die Berufungsinstanz wird auch als zweite Tatsacheninstanz bezeichnet, weil hier sowohl der zu Grunde liegende Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung noch einmal von einem übergeordneten Gericht überprüft werden. In der Revisionsinstanz wird dagegen nur geprüft, ob die Vorinstanzen das materielle Recht richtig ausgelegt und angewendet haben. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse der Gerichte. Über ein Rechtsmittel entscheidet jeweils die nächsthöhere Gerichtsinstanz.

Rechtsweg

Je nachdem, wer gegen wen um etwas streitet, sieht die Rechtsordnung gesonderte Rechtswege, d.h. Gerichtszweige und Verfahrensordnungen vor. So steht bei Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen der Zivilrechtsweg offen, bei Streitigkeiten der Bürger mit Behörden bzw. dem Staat der Verwaltungsrechtsweg. Geht es um Arbeitsverhältnisse, ist dagegen meist der Gang vor die Arbeitsgerichte erforderlich. Daneben gibt es die Finanzgerichte für Steuerstreitigkeiten und die Sozialgerichte. Die Einhaltung des richtigen Rechtswegs ist unter anderem wichtig, weil nur durch die Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht eine gegebenenfalls drohende Verjährung gehemmt wird.

Rücktritt

Der Rücktritt vom Vertrag ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Folge seiner wirksamen Ausübung ist, dass die Parteien dazu verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen (z.B. Auto und Kaufpreis) wieder zurückzugeben. Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich aus dem Vertrag selbst (Rücktrittsvorbehalt) oder aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.



Schlüssigkeit

Wer einen Anspruch vor Gericht einklagt oder sich dagegen zur Wehr setzt, muss die dahin führenden Tatsachen selbst überzeugend begründen oder entkräften. Unschlüssig ist eine Klage z.B. dann, wenn jemand einen Vertragspartner auf Zahlung des Kaufpreises verklagt, in dem Schriftsatz aber einräumt, ihm den Betrag im Anschluss an eine gemeinsame Zechtour erlassen zu haben.

Schuldnerverzug

Wird eine Leistung aus einem Schuldverhältnis, z.B. die Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag, nicht rechtzeitig erbracht, so kann der Schuldner in Verzug geraten. Folge: Er muss zusätzlich Verzugszinsen zahlen. Außerdem kann der Gläubiger, wenn er das Interesse an der Erfüllung des Vertrages verloren hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Voraussetzung des Schuldnerverzugs: Die Leistung muss fällig und frei von Einreden (Bsp. Verjährung) sein.

Selbstständiges Beweisverfahren

Dieses dient der Sicherung von Beweismitteln vor der Einreichung einer Zivilklage. Das selbstständige Beweisverfahren kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verlust eines Beweismittels droht (z.B. Pfusch am Bau oder im Krankenhaus).

Strafantrag

Neben den sog. Offizialdelikten, in denen die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt, gibt es auch sog. Antragsdelikte, die von der Staatsanwaltschaft nicht von selbst, sondern eben grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden- so etwa beim Hausfriedensbruch oder der Beleidigung. Ein Strafantrag ermöglicht dann Staatsanwaltschaft oder Polizei erst die Strafverfolgung.

Strafbefehl

Anstelle eines Strafurteils kann der Strafrichter auch einen Strafbefehl erlassen, wenn er den Beschuldigten vorher angehört hat und es sich bei der im Raum stehenden Straftat um ein Vergehen (Strafandrohung unter 1 Jahr) handelt. Legt der Beschuldigte nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, steht dieser einem rechtskräftigen Urteil gleich. Mit einem Strafbefehl können nur Freiheitsstrafen von max. einem Jahr auf Bewährung und/ oder Geldstrafen verhängt werden. Außerdem kann ein Fahrverbot ausgesprochen oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Streitwert

Dem Streitwert kommt in der gerichtlichen Praxis erhebliche Bedeutung zu. Der Streitwert kann entscheidend dafür sein, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist. Außerdem werden danach die Gerichtskosten bemessen und ggf. wird darüber entschieden, ob ein erstinstanzliches Urteil überhaupt mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Bei Geldansprüchen- z.B. dem Kaufpreis für ein Auto- bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert der Forderung.

Stundung

Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Leistung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung.



Urkundsprozess

In einem Urkundsprozess müssen sämtliche relevanten Tatsachen durch Vorlage von Urkunden bewiesen werden. Es handelt sich um eine besondere Verfahrensart im Zivilprozess, die dem Gläubiger einer Geldforderung ein schnelles, vorläufig vollstreckbares Urteil bringt. Im Optimalfall wird das Urteil dann schon nach vier bis sechs Wochen erlassen.



Verbrauchsgüterkauf

Darunter versteht man Verträge über bewegliche Sachen zwischen einem Verkäufer, der Unternehmer und einem Käufer, der Verbraucher ist. Verbraucher erhalten bei Vorliegen dieses Vertragstypus zusätzliche Rechte, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Unter anderem muss der Verbraucher die Kaufsache nicht bezahlen, wenn sie auf dem Weg zu ihm zerstört wird- das ist im sonstigen Kaufrecht abweichend geregelt. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war- d.h. der Unternehmer muss im Streitfall beweisen, dass er eine mangelfreie Sache geliefert hat. Außerdem dürfen die Verjährungsfristen von zwei Jahren für neue bzw. von einem Jahr für gebrauchte Sachen nicht abgekürzt werden.

Vergleich

Mit Hilfe des Vergleichs, eines schuldrechtlichen Vertrags, soll ein Streit zwischen zwei Parteien gütlich durch gegenseitiges Nachgeben beendet werden.

Verjährung

Zivilrechtliche Ansprüche, genauso der Strafverfolgungsanspruch des Staates, bestehen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht bis in alle Ewigkeit. Vielmehr können sie durch Zeitablauf verjähren. Deshalb kann sich der Anspruchgegner im Zivilrecht ab einem bestimmten Punkt gegenüber dem Anspruchsinhaber auf die Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Der Beginn der Verjährung ergibt sich aus dem Gesetz. Darin wird nach der Art der Ansprüche unterschieden. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre.

Versäumnisurteil

Erscheint eine Partei im Zivil- oder Arbeitsprozess nicht oder ist sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, obwohl bei dem betreffenden Gericht Anwaltszwang besteht, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite ein Versäumnisurteil zu Gunsten der anwesenden Partei erlassen. Dagegen kann die in Abwesenheit verurteilte Partei innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wer von einem Versäumnisurteil betroffen ist, sollte umgehend einen Anwalt konsultieren, um in einer derartigen Prozesssituation keine formellen Fehler zu begehen.

Verschulden

In weiten Teilen der deutschen Rechtsordnung gilt das Verschuldensprinzip. Schuldhaft handelt nur, wem ein rechtswidriges Verhalten persönlich vorwerfbar ist. Verschulden setzt die Zurechnungsfähigkeit voraus. Das ist z.B. bei Kindern unter 7 Jahren oder bei bestimmten Geisteskrankheiten Erwachsener nicht der Fall. Auch Alkohol- oder Drogenmissbrauch kann die Zurechnungsfähigkeit ausschließen. Der Schuldvorwurf geht dann allerdings dahin, dass sich die betreffende Person bewusst in diesen Zustand gebracht hat. Verschulden setzt zumeist Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

Vertreten müssen

Im Zivilrecht spricht das Gesetz häufig von „Vertreten müssen“ statt von Verschulden. Zu vertreten hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Vollstreckung

Wer trotz rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils seiner Leistung nicht nachkommt, der muss damit rechnen, dass der Prozessgegner seinen Anspruch mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzen lässt. Das geschieht bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zumeist durch Pfändungen des Gerichtsvollziehers in einzelne Sachen oder Bankkonten. Soweit der Schuldner Immobilienvermögen besitzt, kommt auch die Eintragung einer Zwangshypothek in Betracht.

Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges. Genauso wie bei der Fahrlässigkeit kennt das deutsche Recht auch beim Vorsatz verschiedenen Verschuldensgrade- nämlich die Absicht (dem Täter kommt es gerade auf die Zufügung des Schadens an), den direkten Vorsatz (der Täter weiß sicher, dass der Schaden eintreten wird, obwohl dieser nicht sein eigentliches Ziel ist) und den bedingten Vorsatz (der Täter nimmt billigend in Kauf, dass der Schaden entstehen könnte, obwohl er nicht sein eigentliches Ziel ist).



Widerrufsrecht

Dies ist eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit, eine Erklärung zurückzunehmen (vgl. auch Haustürgeschäft). Verbraucher genießen z.B. dann ein Widerrufsrecht, wenn sie mit einem Unternehmer einen sog. Fernabsatzvertrag geschlossen haben. Darunter fallen Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet o.ä.). Wer also z.B. in einem Internetshop Waren kauft, kann den Kauf innerhalb bestimmter Fristen widerrufen.



Zeugnisverweigerungsrecht

Bestimmte Zeugen haben im Zivilprozess und in den übrigen Prozessordnungen das Recht, die Aussage und den Eid zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben z.B. nahe Verwandte, Berufsgeheimnisträger (insbes. Rechtsanwälte) und Personen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Zustellung

Unter Zustellung versteht man die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder von Entscheidungen an eine Person in einer bestimmten Form. In der Regel erfolgt die Zustellung durch die Übergabe des Schriftstücks durch den Empfänger. Das kann durch einen Gerichtsvollzieher, die Post, Beamte des Gerichts oder von Anwalt zu Anwalt geschehen.

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